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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2006 - 11 B 1.06   

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https://dejure.org/2006,15553
OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2006 - 11 B 1.06 (https://dejure.org/2006,15553)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.06.2006 - 11 B 1.06 (https://dejure.org/2006,15553)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - 11 B 1.06 (https://dejure.org/2006,15553)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Falle eines im Bundesgebiet Rente beziehenden Ausländers; Anspruch auf Wiederkehr bei Bestehen lediglich abgeleiteter Rentenansprüche; Sinn und Zweck von § 16 Abs. 5 Ausländergesetz (AuslG) und § 37 Abs. 5 AufenthG; Typisches ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 37 Abs. 5; VwGO § 161 Abs. 2
    D (A), Erledigung der Hauptsache, Kosten, Kostenentscheidung, billiges Ermessen, Recht auf Wiederkehr, Rente, Witwenrente, Lebensunterhalt, atypischer Ausnahmefall

  • Judicialis

    VwGO § 92 Abs. 3; ; VwGO § 161 Abs. 2; ; AufenthG § 5; ; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; ; AufenthG § 37 Abs. 5; ; AuslG § 16 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2006 - 17 A 716/02

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Voraussetzung für den Erwerb eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2006 - 11 B 1.06
    Die zwischen den Beteiligten streitige und bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob ein Anspruch auf Wiederkehr nach dieser Vorschrift nur durch den Bezug einer "selbst erwirtschafteten", originären Rente begründet werden kann (so zum - mit § 37 Abs. 5 AufenthG wortgleichen - § 16 Abs. 5 AuslG insbesondere VGH Hessen, Beschluss vom 25. Februar 1993 - 12 TH 2517/92 -, EzAR 026 Nr. 1; unter Berufung hierauf ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 11. September 2003 - OVG 6 S 184.03 -, n.v.; Engels, in GK-AuslR, Stand 9/2004, § 16 Rn 127 ff.) oder ob auch abgeleitete Rentenansprüche, insbesondere Witwenrenten, die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen können (so Hailbronner, AuslR, § 37 AufenthG Rn 44; offen gelassen, aber mit deutlicher Tendenz zu einer Berücksichtigungsfähigkeit dieser Renten: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2006 - 17 A 716/02 -, zitiert nach juris; mit Beschluss vom 26. Juli 2006 - 1 B 89.06 - hat das BVerwG die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen mit der Begründung, dass diese dem Gericht Gelegenheit geben könne, "den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 5 AufenthG weiter zu klären"; eine Entscheidung im Revisionsverfahren steht noch aus) wäre nach Auffassung des Senats im letzteren Sinne zu beantworten gewesen.

    Aber selbst wenn die genannte Begründung als Hinweis auf den Fall eines durch den Rentner selbst erarbeiteten Rentenanspruchs verstanden würde, so wäre mit dem OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22. März 2006 - 17 A 716/02 -, zitiert nach juris, Rn. 25 f.) anzunehmen, dass mit der zitierten knappen Gesetzesbegründung nicht mehr als ein Beispiel für einen typischen Anwendungsfall gegeben wurde.

  • BVerwG, 26.07.2006 - 1 B 89.06
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2006 - 11 B 1.06
    Die zwischen den Beteiligten streitige und bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob ein Anspruch auf Wiederkehr nach dieser Vorschrift nur durch den Bezug einer "selbst erwirtschafteten", originären Rente begründet werden kann (so zum - mit § 37 Abs. 5 AufenthG wortgleichen - § 16 Abs. 5 AuslG insbesondere VGH Hessen, Beschluss vom 25. Februar 1993 - 12 TH 2517/92 -, EzAR 026 Nr. 1; unter Berufung hierauf ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 11. September 2003 - OVG 6 S 184.03 -, n.v.; Engels, in GK-AuslR, Stand 9/2004, § 16 Rn 127 ff.) oder ob auch abgeleitete Rentenansprüche, insbesondere Witwenrenten, die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen können (so Hailbronner, AuslR, § 37 AufenthG Rn 44; offen gelassen, aber mit deutlicher Tendenz zu einer Berücksichtigungsfähigkeit dieser Renten: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2006 - 17 A 716/02 -, zitiert nach juris; mit Beschluss vom 26. Juli 2006 - 1 B 89.06 - hat das BVerwG die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen mit der Begründung, dass diese dem Gericht Gelegenheit geben könne, "den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 5 AufenthG weiter zu klären"; eine Entscheidung im Revisionsverfahren steht noch aus) wäre nach Auffassung des Senats im letzteren Sinne zu beantworten gewesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2004 - 19 A 2265/02

    Regelanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis um Ruhestand im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2006 - 11 B 1.06
    Da § 37 Abs. 5 AufenthG lediglich einen Regelanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt, muss der wiederkehrende Ausländer nach seinen individuellen Verhältnissen dem vom Gesetz zu Grunde gelegten Regelfall eines ausländischen Rentners entsprechen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. April 2004 - 19 A 2265/02 -, zitiert nach juris Rn 25 m.w.N.) bzw. darf sich aufgrund seiner individuellen Verhältnisse nicht so deutlich von dem typischen Erscheinungsbild eines wiederkehrenden Rentners, der seinen Lebensabend in der Bundesrepublik verbringen will, unterscheiden, dass die Einräumung eines Rückkehranspruchs ungerechtfertigt erscheinen müsste (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. November 1992 - 13 B 11583/92 -, zitiert nach juris, Rn. 6; vgl. auch Engels in: GK-AuslR, § 16 Rn 136; Renner, AuslR, § 37 Rn 25).
  • VGH Hessen, 25.02.1993 - 12 TH 2517/92

    AuslG 1990 § 16 Abs 5 begünstigt nicht Ausländer, die abgeleitete Rentenansprüche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2006 - 11 B 1.06
    Die zwischen den Beteiligten streitige und bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob ein Anspruch auf Wiederkehr nach dieser Vorschrift nur durch den Bezug einer "selbst erwirtschafteten", originären Rente begründet werden kann (so zum - mit § 37 Abs. 5 AufenthG wortgleichen - § 16 Abs. 5 AuslG insbesondere VGH Hessen, Beschluss vom 25. Februar 1993 - 12 TH 2517/92 -, EzAR 026 Nr. 1; unter Berufung hierauf ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 11. September 2003 - OVG 6 S 184.03 -, n.v.; Engels, in GK-AuslR, Stand 9/2004, § 16 Rn 127 ff.) oder ob auch abgeleitete Rentenansprüche, insbesondere Witwenrenten, die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen können (so Hailbronner, AuslR, § 37 AufenthG Rn 44; offen gelassen, aber mit deutlicher Tendenz zu einer Berücksichtigungsfähigkeit dieser Renten: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2006 - 17 A 716/02 -, zitiert nach juris; mit Beschluss vom 26. Juli 2006 - 1 B 89.06 - hat das BVerwG die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen mit der Begründung, dass diese dem Gericht Gelegenheit geben könne, "den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 5 AufenthG weiter zu klären"; eine Entscheidung im Revisionsverfahren steht noch aus) wäre nach Auffassung des Senats im letzteren Sinne zu beantworten gewesen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1992 - 13 B 11583/92

    Ausländerbehörde ; Aufenthaltsgenehmigung; Versagungsgrund;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2006 - 11 B 1.06
    Da § 37 Abs. 5 AufenthG lediglich einen Regelanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt, muss der wiederkehrende Ausländer nach seinen individuellen Verhältnissen dem vom Gesetz zu Grunde gelegten Regelfall eines ausländischen Rentners entsprechen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. April 2004 - 19 A 2265/02 -, zitiert nach juris Rn 25 m.w.N.) bzw. darf sich aufgrund seiner individuellen Verhältnisse nicht so deutlich von dem typischen Erscheinungsbild eines wiederkehrenden Rentners, der seinen Lebensabend in der Bundesrepublik verbringen will, unterscheiden, dass die Einräumung eines Rückkehranspruchs ungerechtfertigt erscheinen müsste (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. November 1992 - 13 B 11583/92 -, zitiert nach juris, Rn. 6; vgl. auch Engels in: GK-AuslR, § 16 Rn 136; Renner, AuslR, § 37 Rn 25).
  • OVG Niedersachsen, 20.07.1999 - 11 M 1883/99

    Neues Vorbringen im Beschwerdezulassungsverfahren;; Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2006 - 11 B 1.06
    Die insbesondere vom OVG Niedersachsen (Beschluss v. 20. Juli 1999 - 11 M 1883/99 -, zit. nach juris; ähnlich auch Hailbronner, a.a.O. Rn 44; Anwendungshinweise zu § 16 Abs. 5 AufenthG - Nr. 16.5.3 - und zu § 37 Abs. 5 AufenthG - Nr. 37.5.3) vertretene Auffassung, dass der ein Wiederkehrrecht begründende Normalfall das Bestehen eines im Bundesgebiet erworbenen Rentenanspruchs erfordert, der unabhängig von sonstigen Einkünften und vom Vermögen des ausländischen Rentners einen ausreichenden Lebensunterhalt ermöglicht, teilt der Senat nicht.
  • BVerwG, 06.03.2008 - 1 C 16.06

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbefugnis; Recht auf Wiederkehr; Rentner;

    Bereits früher war hinsichtlich des wörtlich übereinstimmenden § 16 Abs. 5 AuslG 1990 umstritten, ob dieses Tatbestandsmerkmal nur originär erworbene Rentenansprüche erfasst (so VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 1993 - 12 TH 2517/92 - EzAR 26 Nr. 1; Engels, in: GK-AuslR, II-§ 16 AuslG, Stand August 1996, Rn. 130 ff.; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 37 AufenthG Rn. 27) oder auch der Bezug einer Witwenrente ausreicht (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 11 B 1.06 - InfAuslR 2007, 343; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2008, A 1 § 37 AufenthG Rn. 44; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 181; Nr. 37.5.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz und Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. Dezember 2004).
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